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GrESt: Bemessungsgrundlage
• Insbesondere sind bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer einzubeziehen. - (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
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