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SWK 3, 20. Jänner 2005, Seite R 5

Vorsteuerabzug

Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Sind in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen werden. Fallen die Voraussetzungen nachträglich weg, so berührt dies grundsätzlich nicht den vorgenommenen Vorsteuerabzug. - (§ 12 Abs. 10 UStG 1994)

„Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG 1972 führt eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, innerhalb der dort angeführten Fristen zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges. Die Berichtigung erfolgt allerdings - und insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt - nicht rückwirkend, sondern jeweils für das Jahr der Änderung (siehe zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem UStG 1994, Ruppe, UStG 19942, Tz. 216 zu § 12). Solcherart ist es rechtswidrig, in einer Ex-post-Betrachtung den Vorsteuerabzug schon für Veranlagungszeiträume anteilig zu kürzen, in denen eine Änderung der Verhältnisse auch nach der behördlichen Sachverhaltsdarstellung noch nicht eingetreten war."

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UN...
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