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Aktivierbare Forderung
• Allein die Zusage eines Geschäftspartners, in bestimmten, zukünftig allenfalls eintretenden Fällen einen Preisaufschlag durch die Beschwerdeführerin zu akzeptieren, stellt noch keine aktivierbare Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber diesen Geschäftspartnern dar, weil der zukünftige Eintritt dieser Fälle jedenfalls ungewiss war. - (§ 6 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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