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Geschäftsführer: Haftung
• Nach § 54 Abs. 1 WAO haben unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Zu den im § 54 Abs. 1 WAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer einer GmbH. - (§ 7 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
(, 0035)