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Tourismusbeitrag Tirol
• Soweit i. Z. m. der Vorschreibung von Tourismusbeiträgen die Einordnung der Beitragspflichtigen in verschiedene Beitragsgruppen, in denen eine unterschiedliche Beitragshöhe zu entrichten ist, moniert wird, ist darauf hinzuweisen, dass gerade diese Differenzierung der Erhöhung der Sachlichkeit der Regelung dient und insofern nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Gemeinschaftsrechtes nicht zu beanstanden ist. - (§ 38 Abs. 1 Tiroler TourismusG 1991), (Abweisung)
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