Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auffassung des UFS zum Vorsteuerabzug bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes grenzt an Rechtsverweigerung
UFS (Außenstelle Linz) widerspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH
In seiner Entscheidung vom hat sich der UFS,Außenstelle Linz, erneut mit der Frage des Vorsteuerabzuges bei gemischt genutzten Gebäuden beschäftigt. In dieser Entscheidung bestätigte der UFS - wie nicht anders zu erwarten - seine Entscheidung vom .Der UFS geht in seiner Entscheidungsfindung allerdings nunmehr einen Schritt weiter und lehnt die Aussagekraft einschlägiger EuGH-Urteile für den vorliegenden Fall generell ab, da der EuGH in diesen Urteilen seines Erachtens den Wortlaut und den Sinn der 6. MwSt-Richtlinie verkennt! Im Folgenden sollen - als Ergänzung zu den Ausführungen von Pülzl - einige Punkte der Entscheidung herausgegriffen werden, und vor allem in Hinblick auf ihre Gemeinschaftsrechtskonformität gewürdigt werden.
Zur Sachverhaltsdarstellung und zur Entscheidungsfindung kann auf die Ausführungen von Pülzl im vorangegangenen Heft verwiesen werden, der diese zu Beginn seiner Darstellung kurz darlegt. Die Entscheidung betrifft zwar die Frage des Vorsteuerabzugs eines gemischt genutzten Gebäudes einer Körperschaft öffentlichen Rechts, da jedoch der Vorsteuerabzug grundsätzlich - mit Ausnahme der Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG - für alle Unternehmer gleich geregelt ist, können aus der Ent...