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Verlustzuweisung bei vermögensverwaltender KEG
Verlustzuweisung bei vermögensverwaltender KEG (§ 2, § 28 EStG)
Den Gesellschaftsgläubigern gegenüber haftet der Kommanditist nur mit seiner Hafteinlage. Im Beschwerdefall sind die Kommanditisten auf Grund des Gesellschaftsvertrages zur Erhöhung ihrer Hafteinlage auf das 15-fache verpflichtet, wobei die Erhöhung mittels eingeschriebenem Brief vorzuschreiben ist. Daher ist nur die Fälligkeit der Erhöhung von einem eingeschriebenen Brief abhängig. Damit ist der Fall nicht mit dem Erkenntnis vom , 2003/15/0070, vergleichbar, in dem die Erhöhung der Hafteinlage erst beschlossen werden musste. Damit kann eine Verlustzuweisung über die tatsächlich geleistete Einlage hinaus erfolgen ().