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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite T 171

Artikel XIV - Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "Freizonen und Freilager" und es wird der Beistrich zwischen "Länden" und "Flugplätze" durch "sowie" ersetzt.

EB: Die derzeitige Fassung des § 11 Abs. 1, nach der Freizonen und Freilager in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle bilden, steht im Widerspruch zu Artikel 168 Abs. 1 ZK, wonach nur die Begrenzungen sowie die Ein-und Ausgänge von Freizonen und Freilagern der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Der erste Satz von § 11 Abs. 1 eröffnet die Möglichkeit, für jede Zollstelle nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs einen entsprechenden Amtsplatz zu bestimmen. Diese Regelung stellt auch für Freizonen und Freilager eine ausreichende Basis dar.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In § 23 Abs. 1 Z 3 tritt nach dem Beistrich ein "oder" und es wird folgende Z 4 eingefügt:

"4. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zu...

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