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Artikel XIV - Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "Freizonen und Freilager" und es wird der Beistrich zwischen "Länden" und "Flugplätze" durch "sowie" ersetzt.
EB: Die derzeitige Fassung des § 11 Abs. 1, nach der Freizonen und Freilager in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle bilden, steht im Widerspruch zu Artikel 168 Abs. 1 ZK, wonach nur die Begrenzungen sowie die Ein-und Ausgänge von Freizonen und Freilagern der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Der erste Satz von § 11 Abs. 1 eröffnet die Möglichkeit, für jede Zollstelle nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs einen entsprechenden Amtsplatz zu bestimmen. Diese Regelung stellt auch für Freizonen und Freilager eine ausreichende Basis dar.