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Artikel XIII - Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2005, wird wie folgt geändert:
In § 31 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:
"Diese Anzeige hat gemeinsam mit der Anmeldung (Änderungsmeldung bzw. Abmeldung) zur Sozialversicherung (§§ 33 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Wege der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Der Hauptverband hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6, § 41 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Vorsorge zu treffen und die bei ihm einlangenden Meldungen unverzüglich elektronisch an die Monopolverwaltung zu übermitteln."
EB: Die Ergänzung dient der Verwaltungsvereinfachung und der Unterstützung von behinderten Personen bzw. deren Familienangehörigen bei der Führung bzw. Übernahme von Tabakfachgeschäften nach § 31.
Angehörige können ein Tabakfachgeschäft unter begünstigten Bedingungen übernehmen, allerdings nur, wenn sie längere Zeit in diesem tätig waren. Diese Tätigkeit wird kontrolliert und ist daher jeweils unverzüglich schriftlich zu melden.
Derzeit ist in § 31 Abs. 8 vo...