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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite T 164

Artikel X - Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 lautet die Z 7:

"7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird."

EB: Der überholte, noch auf das Abgabeneinhebungsgesetz hinweisende Klammerausdruck war zu aktualisieren.

2. § 22 lautet:

"§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat."

EB: § 22 ist an die Neufassung des Zustellgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2004) anzupassen.

3. § 26 Abs. 4 entfällt.

EB: Der durch § 26 Abs. 4 angeordnete Ausschluss der Anwendung des § 204 Abs. 1 BAO ist seit dessen Neufassung (BGBl. I Nr. 59/2001) inhaltsleer.

4. § 29 lautet:

"§ 29. (1) Der Vollstreckung sind ferner entzogen:

1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwert...

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