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Artikel X - Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 lautet die Z 7:
"7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird."
EB: Der überholte, noch auf das Abgabeneinhebungsgesetz hinweisende Klammerausdruck war zu aktualisieren.
2. § 22 lautet:
"§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat."
EB: § 22 ist an die Neufassung des Zustellgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2004) anzupassen.
3. § 26 Abs. 4 entfällt.
EB: Der durch § 26 Abs. 4 angeordnete Ausschluss der Anwendung des § 204 Abs. 1 BAO ist seit dessen Neufassung (BGBl. I Nr. 59/2001) inhaltsleer.