Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel IX - Änderung der Bundesabgabenordnung
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2005, wird wie folgt geändert:
S. T 1631. In § 120 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen."
EB: Von Sonderregelungen (z. B. § 5 NeuFöG) abgesehen besteht keine Verpflichtung, den Eintritt rückwirkender Ereignisse (im Sinn des § 295a) anzuzeigen. Dies erscheint u. a. deshalb unzweckmäßig, weil dadurch § 207 Abs. 1 zweiter Satz (siebenjährige Verjährungsfrist, insoweit eine Abgabe hinterzogen ist) nicht anwendbar ist.
Nicht zuletzt auch weil in der Verwaltungspraxis die Ungewissheit über den Eintritt rückwirkender Ereignisse als Grund für die Erlassung gemäß § 200 Abs. 1 vorläufiger Bescheide herangezogen wird, erscheint zur Gleichbehandlung solcher Fälle mit jenen, in denen der Bescheid von vornherein endgültig ergeht, die Normierung einer Anzeig...