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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite T 162

Artikel VIII - Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgende Z 3 angefügt:

"3. elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann."

EB: Im Elektrizitätsabgabengesetz war bisher eine Steuerbefreiung im Wege der Vergütung an den Empfänger der Lieferung nicht vorgesehen. Bei der Befreiung für die Verwendung der elektrischen Energie für nichtenergetische Zwecke (vor allem chemische Prozesse wie z. B. Elektrolyse, Herstellung galvanischer Überzüge u. Ä.) ist aber eine Befreiung beim Lieferer nicht möglich, weil diesem die beim Empfänger für die begünstigten Zwecke verwendete Menge an elektrischer Energie nicht bekannt ist. Es soll daher analog zu der Regelung im Erdgasabgabegesetz eine Vergütungsmöglichkeit vorgesehen werden, wenn der Empfänger der elektrischen Energie die nichtenergetische Verwendung nachweist.

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