Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel VI - Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21 angefügt:
"21. die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung nach § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004."
EB: Nach § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) kann der Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, bis zu 50 % seiner Teilgutschrift - soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet - auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet und infolgedessen in der Pensionsversicherung teilpflichtversichert ist, übertragen lassen. Im Rahmen dieses freiwilligen Pensionssplittings für Zeiten der Kindererziehung können Teilgutschriften (im erwähnten Ausmaß) nur für volle Kalenderjahre übertragen werden. Eine Übertragung ist jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem noch kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Ein Widerruf der Übertragung ist nicht zulässig.
Die Übertragun...