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Artikel V - Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970), BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:
S. T 1591. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge "für steuerliche Zwecke" die Wortfolge "insbesondere für steuerliche Zwecke".
b) Abs. 3 lautet:
"(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen."
EB: Schon in der derzeit geltenden Fassung des § 4 Abs. 4 ist ausdrücklich normiert, dass die für die Bodenschätzung maßgeblichen objektiven Verhältnisse nicht der Geheimhaltung und somit dem Steuergeheimnis nicht unterliegen. Die Änderung im § 1 Abs. 1 soll für die Mehrfachnutzungsmöglichkeit von bestehenden öffentlichen Datenbeständen die notwendige Klarstellung schaffen. Die Änderung des Abs. 3 ist eine im Hinblick auf die Ersichtlichmachung und Wiedergabe von Bodenschätzungsergebnissen im Katast...