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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite T 147

Artikel IV - Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

S. T 1481. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

"2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

- Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

- Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen."

EB: § 3 Abs. 1 Z 2 soll neu gefasst werden.

Im Einleitungsteil soll die Einschränkung auf übernommenes ausländisches Vermögen entfallen, da im Rahmen der Import-Verschmelzung auch inländisches Vermögen der übertragenden ausländischen Körperschaft übergehen kann, das bis zur Verschmelzung nach der Rechtslage v...

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