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Aussetzungszinsen: Vorschreibung
• Eine gleichzeitige Vorschreibung von Aussetzungszinsen und Stundungszinsen aus derselben Abgabenschuld für denselben Zeitraum widerspricht dem Gesetz. - (§ 212 a Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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