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Handelsvertreter: Ausgleichsanspruch
• Die wirtschaftliche Verursachung des Ausgleichsanspruches eines Handelsvertreters liegt nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft. Deshalb ist die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung dafür ausgeschlossen. - (§ 9 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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