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SWK 9, 20. März 2005, Seite T 49

"Kleine Vermietung" vor dem EuGH: Beschwerdeführerin klaglos gestellt

Rechtsunsicherheit bleibt bestehen

Reinhold Beiser und Peter Pülzl

Am hat der VwGH dem EuGH Fragen zur EU-Konformität von § 2 Abs. 5 Z 2 UStG i. V. m. § 1 Abs. 2 LVO vorgelegt und um Vorabentscheidung ersucht. Mit Bescheiden vom nahm die Finanzverwaltung die streitgegenständlichen Liebhabereibescheide zurück. Durch die Klaglosstellung des Anlassfalles wird die Lösung der Rechtsfrage weiter auf die lange Bank geschoben.

1. Sachverhalt und rechtliche Vorgeschichte

Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhauses. Im Zeitraum von 1989 bis 1999 erzielte sie aus dieser Einkunftsquelle insgesamt einen Verlust in Höhe von ca. 17.000 € . Das Finanzamt gelangte zur Auffassung, dass die Vermietung als Liebhaberei i. S. d. § 1 Abs. 2 LVO anzusehen sei, setzte die Umsatzsteuer u. a. für die Jahre 1995 und 1996 mit Null fest und erkannte die in diesem Zeitraum geltend gemachten Vorsteuern nicht an. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Hinweis auf § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 i. V. m. § 1 Abs. 2 Z 1 LVO i. d. F. BGBl. Nr. 33/1993 ab.

2. Die weitere Entwicklung

Nach mehrjähriger höchstgerichtlicher Anhängigkeit legte der VwGH im Frühjahr 2004 u. a. die streitgegenständliche Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (vgl. EU 2004/0002 und ...

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