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Pfandrecht: Grundstück
• Das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes an einem Grundstück bietet keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Abgabenbescheides. Es ermöglicht dem berechtigten Pfandgläubiger lediglich, die durch das Pfandrecht gesicherten Ansprüche durch Geltendmachung desselben zu befriedigen. In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche Haftungen unbeweglicher Sachen können nicht durch einen an den Liegenschaftseigentümer gerichteten Abgabenbescheid, sondern nur im gerichtlichen Exekutionsverfahren geltend gemacht werden. - (§ 168 Abs. 2 Sbg. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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