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Forderungspfändungsverfahren
• Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis 292j Abs. 2 bis Abs. 5 und 299a der EO anzuwenden. Soweit gemäß § 292 Abs. 2 EO die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen des Verpflichteten gegenüber verschiedenen Drittschuldnern stattfinden kann, ist für diese Entscheidung im Bereich der AbgEO die Abgabenbehörde selbst und nicht das Gericht zuständig. - (§ 292 Abs. 2 EO), (Abweisung)
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