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SWK 27, 20. September 2005, Seite R 66

Forderungspfändungsverfahren

Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis 292j Abs. 2 bis Abs. 5 und 299a der EO anzuwenden. Soweit gemäß § 292 Abs. 2 EO die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen des Verpflichteten gegenüber verschiedenen Drittschuldnern stattfinden kann, ist für diese Entscheidung im Bereich der AbgEO die Abgabenbehörde selbst und nicht das Gericht zuständig. - (§ 292 Abs. 2 EO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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