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Unechte stille Gesellschaft
• Eine unechte stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille Gesellschafter gesellschaftsrechtlich so gestellt wird, als wäre er Kommanditist. Es muss also im Innenverhältnis insbesondere vereinbart sein, dass der stille Gesellschafter an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist, diese Beteiligung muss jedenfalls für den Fall der Auflösung der Gesellschaft bestehen. - (§ 23 EStG 1988), (Abweisung)
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