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Umsatzsteuerjahreserklärung bei Einbehaltung von Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger
In der Umsatzsteuerjahreserklärung sind auch jene Umsätze zu erklären, bei denen die Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 vom Leistungsempfänger einzubehalten und an das Finanzamt (auf das Abgabenkonto des leistenden Unternehmers) abzuführen war. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob einbehaltene Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde. Dementsprechend errechnet sich die Abgabennachforderung allein aus dem Saldo der Jahresumsatzsteuerschuld und der Summe der vorangemeldeten (bzw. anstelle einer Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorausgezahlten) Umsatzsteuer. Die Entrichtung von Umsatzsteuer (also der bloße Zahlungsvorgang) hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung der Abgabennachforderung, weshalb es auch hier nicht von Bedeutung ist, ob gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 einbehaltene Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde (UFS Graz , RV/0335-G/05).