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SWK 27, 20. September 2005, Seite S 800

Nutzungsentgelt bei Timesharing-Verträgen sofort umsatzsteuerpflichtig

Die auf 30 Jahre zeitlich befristete Überlassung eines bestimmten, im Inland gelegenen Hotelappartements zur Nutzung ist dann bloß ein Mietvertrag, wenn eine Vertragsgestaltung vorliegt, wie sie für Verträge dieser Art (mag man sie als Timesharing-Verträge oder anders bezeichnen) üblich ist, bei denen der Nutzungsberechtigte für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit im Voraus ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung leistet, zusätzlich die laufenden Kosten für den Betrieb und die Erhaltung der Liegenschaft zu bezahlen und keine Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (sondern lediglich die Möglichkeit einer Veräußerung seiner Nutzungsrechte an Dritte) hat. Dass dabei von "Kaufvertrag", "Genussrecht", "Wertpapier" und "Verwaltung des Genussrechts durch einen Vermögensverwalter" usw. gesprochen wird, soll (zukünftigen) Nutzungsberechtigten den Besitz eines Vermögenswertes in ganz besonders abgesicherter Rechtsposition suggerieren, bedeutet aber nicht, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt des Vertrages über den einer bloßen Nutzungsüberlassung hinausgeht. Entsprechend der Rechtsansicht in dem von der Bw. selbst herangezogenen Erlass des BMF über die umsatzsteuerliche Behandlun...

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