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SWK 27, 20. September 2005, Seite S 793

Bonusregelung gem. § 14a Abs. 1 Z 1 NoVAG für steuerbefreite (Diesel-)Fahrzeuge im Sinne des § 3 Z 3 NoVAG

Der Bonusbetrag von 300 Euro kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu der vom leistenden Unternehmer abzuführenden NoVA gem. § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 rückvergütet werden

Josef Ungericht

Seit ist für Dieselfahrzeuge (bei einer Leistung von höchstens 80 kW ab ) gem. § 14a NoVAG, BGBl. Nr. 695/1991 (eingefügt durch das AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004) das Bonus-/Malussystem hinsichtlich der partikelförmigen Luftverunreinigung bei der Berechnung der NoVA zu beachten. Weist das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km auf, ist zeitlich befristet vom bis (bei einer Leistung von höchstens 80 kW ab ) ein Bonus von 300 Euro vorgesehen. Die Bonusgewährung hat dabei zur Voraussetzung, dass für ein Fahrzeug der NoVA-Tatbestand erstmalig nach dem verwirklicht wird und bereits zu diesem Zeitpunkt ein Grenzwert von höchstens 0,005 g/km vorliegen darf.

1. Ausgangssituation

Grundsätzlich wären jene Fahrzeuge, welche für einen steuerbefreiten Vorgang im Sinne des § 3 Z 3 NoVAG 1991 verwendet werden, von der Bonusregelung nicht betroffen. Dies deshalb, da die vom leistenden Unternehmer (z. B. Fahrzeughändler) abzuführende NoVA gem. § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 regelmäßig rückvergütet wird und demnach eine NoVA-Belastung (zumindest für die Dauer des steuerbefreiten Fahrzeugeinsatzes) ohnehin nicht eintritt.

Gerade im Bereich der gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 begünstigten Fahrzeuge (insb. Leihwagen) ist festzustellen, dass die b...

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