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Grundlegende Aussagen des VwGH zum Entfall der Vorsteuerberichtung bei Ärzten und zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld bei Dauerleistungen
Dauerleistungen werden mit Abrechnung oder Zahlung bewirkt
Mit Erkenntnis vom , 2005/14/0024 entschied der VwGH über die Beschwerde, welche dem , Rs. Heiser zugrunde lag. Wie in SWK 9/2005 Seite S 336dargestellt, hatte der EuGH darin ausgesprochen, dass der Entfall der Vorsteuerberichtigung gem. Art. XIV Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 i. d. F. BGBl. Nr. 756/1996 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 92 EGV (jetzt Art. 87 EG) darstellt. Der VwGH erwog nun zum einen über die sich aus dem Urteil des EuGH für die Beschwerde ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf den Entfall der Vorsteuerberichtigung für Leistungen, die vor dem bezogen wurde, und zum anderen über die Frage der Berichtigung der Umsatzsteuerpflicht für Leistungen, die vor dem begonnen und nach dem beendet wurden.
I. Vorsteuerberichtigung für vor dem bezogene Leistungen
Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, die vor dem erbracht worden sind, waren umsatzsteuerpflichtig. Dagegen sind gem. § 29 Abs. 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG derartige Umsätze, wenn sie nach dem ausgeführt werden, steuerbefreit, was gem. § 12 Abs. 3 UStG zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt (unechte Steuerbefreiung). Der Vorsteuerabzug für Leistungen, für welche der Vors...