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SWK 19, 1. Juli 2005, Seite R 48

Bankwesengesetz

Ein Staatskommissär ist gem. § 76 BWG vom Bundesminister für Finanzen aus seiner Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass die Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden. - (§ 76 Abs. 3 BWG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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