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Bankwesengesetz
• Ein Staatskommissär ist gem. § 76 BWG vom Bundesminister für Finanzen aus seiner Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass die Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden. - (§ 76 Abs. 3 BWG), (Abweisung)
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