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Kanalanschlussbeitrag Kärnten
• Das Ausmaß des Kanalanschlussbeitrages gem. § 13 Kärntner Gemeinde-Kanalisationsgesetz ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14). Nach § 13 Abs. 2 leg cit ist die Zahl der Bewertungseinheiten nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln. - (§ 13 Kärntner GemeindekanalisationsG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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