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Parkometergesetz Wien
• Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener ParkometerG erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann. - (§ 1a Abs. 1 Wiener ParkometerG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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