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Steuerklauseln als wirksames Instrument der Steuerberatung
Ereignisse mit Wirkung für die Vergangenheit
Steuerklauseln können rückwirkend wirksam sein, soweit sie an Ereignisse mit Wirkung für die Vergangenheit im Sinn des § 295a BAO anknüpfen.
I. Das Steuerschuldverhältnis
"Die Abgabenschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft" (§ 4 Abs. 1 BAO). Ist eine Abgabenschuld einmal entstanden, so steht sie nicht zur Disposition der Abgabepflichtigen. Steuerklauseln können somit eine einmal entstandene Abgabenschuld nicht auflösen. Steuerklauseln als auflösende Bedingungen entstandener Abgabenschulden sind nach § 4 BAO grundsätzlich nicht anzuerkennen. Das ist der Befund von Univ.-Prof. Dr. Gerold Stoll in seiner Grundlagenforschung zum Steuerschuldverhältnis (Wien 1972), 40 ff.
II. Ereignisse mit Wirkung für die Vergangenheit
Das Abgabenänderungsgesetz 2003 hat einen neuen Tatbestand zur Rechtskraftdurchbrechung eingeführt: "Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat." So lautet § 295a BAO.
Für eine Rechtskraftdurchbrechung nach § 295a BAO sind drei Voraussetzungen zu erfüllen. Es muss
1. ein Ereignis von ...