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Provisionen für vermittelte Aufträge zum Bilanzstichtag
Handelsrechtliche Passivierungspflicht und steuerliche Anerkennung
Ein immer wieder von neuem aktuelles Thema in der Beratungspraxis sind Rückstellungen bzw. Verbindlichkeiten für die von selbstständigen Handelsvertretern bis zum Bilanzstichtag erbrachten Vermittlungsleistungen, die seitens der Finanzverwaltung regelmäßig kritisch diskutiert werden. Dabei beruft sich die Finanzverwaltung in ihrer Argumentation auf den Wortlaut der EStR 2000, Rz. 3501, wonach "Rückstellungen für Provisionsverpflichtungen erst dann zulässig werden, wenn der Gewinn aus dem vermittelten Geschäft (Hauptgeschäft) realisiert wird."
1. Sachverhalt
Selbstständige Handelsvertreter (wie auch angestellte Vertreter) haben sich in der Regel vertraglich verpflichtet, dem Geschäftsherrn (Unternehmen) Kunden zuzuführen und Aufträge von zugeführten bzw. zugewiesenen Kunden zu vermitteln. Neben den Aufgaben des Lobbying, der Kontaktpflege, der Produktinformation und Produktpräsentation ist es die Hauptaufgabe des Vertreters, bindende Bestellungen der Kunden zu erlangen und diese dem Geschäftsherren zur Bestätigung und Ausführung weiterzuleiten. Damit ist die Vermittlungsleistung des Vertreters in der Regel zur Gänze erfüllt. Es ist unzweifelhaft, dass hinsichtlich des erteilten Lieferauftrages...