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Ausländische Verluste
Ausländische
Verluste (Kennzahl 746)
Unter der Kennzahl 746 sind
jene ausländischen Verluste einzutragen, die nach dem VwGH-Erkenntnis vom ,
99/14/0217, mit inländischen Einkünften ausgeglichen worden sind und die Einkünfte
(Kennzahlen 310, 320, 330 oder 370) gekürzt haben.
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Wenn zu einem späteren Zeitpunkt diese ausländischen
Verluste doch im Ausland berücksichtigt werden (weil z.B. im Ausland positive
Einkünfte erzielt und damit die Verluste im Ausland ausgeglichen werden), dann
kommt es zur Nachversteuerung. Dann sind die Verluste, soweit sie im Ausland in
diesem Jahr berücksichtigt werden, in der Kennzahl 792 einzutragen (siehe bei
Punkt 64 auf Seite S 159). |
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