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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 162

Ausländische tarifbegünstigte Einkünfte


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Ausländische tarifbegünstigte Einkünfte (Kennzahlen 786 und 787)
In Kennzahl 786 sind in Österreich zum Halbsatz steuerpflichtige ausländische Einkünfte (z.B. ausländische betriebliche Dividenden, nur im Fall einer Antragsveranlagung) einzutragen. Die zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anzurechnende ausländische (Quellen-)Steuer ist unter Kennzahl 787 anzugeben. Ausländische Quellensteuern, die im Ausland bereits erstattet worden sind, dürfen nicht eingetragen werden.
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