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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 159
Nachversteuerung ausländischer Verluste
Nachversteuerung ausländischer Verluste (Kennzahl 792)
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Bei der Einkommensteuerberechnung sind nach 2 Abs. 8 EStG
auch im Ausland erlittene Verluste anzusetzen, wenn diese im Ausland nicht
berücksichtigt werden können. Wenn aber zu einem späteren Zeitpunkt diese
ausländischen Verluste doch im Ausland berücksichtigt werden (weil z.B. im Ausland
positive Einkünfte erzielt und damit die Verluste im Ausland ausgeglichen werden),
dann kommt es zur Nachversteuerung (siehe dazu insbesondere Rz. 187 ff. EStR
2000). Dann sind die Verluste, soweit sie im Ausland in diesem Jahr berücksichtigt
werden, in der Kennzahl 792 einzutragen. |
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