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Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen Ihnen
Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen wurde, sind endbesteuerungsfähig; Sie sind deshalb
nicht verpflichtet, diese Erträge in die Einkommensteuererklärung
aufzunehmen:
• Zinsen aus Spareinlagen, Festgeldern und laufenden
Guthaben bei inländischen Banken, auch Zinsen von
Bausparguthaben.
• Zinsen aus öffentlich begebenen inländischen
Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, ausgenommen
die so genannten „Altemissionen", das sind:
a) Anleihen
supranationaler Finanzinstitutionen, z. B. Weltbank, die vor dem emittiert
wurden,
b) Schillinganleihen, die vor dem emittiert
wurden,
c) Fremdwährungsanleihen, die vor dem emittiert
wurden.
Wenn Sie für solche Wertpapiere Ihrer Bank den unwiderruflichen
Auftrag erteilt haben (Optionserklärung gemäß § 97
Abs. 2 EStG), von den Erträgen die KESt für Sie abzuführen, sind auch die Erträge aus
den Altemissionen endbesteuert, das heißt, Sie sind nicht verpflichtet, die Erträge aus
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