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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 134
Veräußerungsgewinne
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Veräußerungsgewinne (Kennzahlen 311 bis 315) Zur Milderung der Steuerprogression können Veräußerungsgewinne auf mehrere Jahre verteilt werden. Kennzahl 311: Verteilung auf drei Jahre (ankreuzen) bei 1. Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 24 EStG, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind (diesfalls steht kein Freibetrag zu); 2. Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 (insbesondere Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen, Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder Gewinnbeteiligung), wenn der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, sowie für die Aufgabe von Bestandrechten. Kennzahl 312: Verteilung auf fünf Jahre (ankreuzen) bei stillen Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff (insbesondere Enteignung) oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist. Kennzahl 313: Vom Veräußerungsgewinn kann ein Freibetrag von bis zu 7.300 € abgezogen werden (siehe Seite S 132). Kennzahl 314: Teilbeträge der auf 2004 e... |