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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 229

Innergemeinschaftliche Erwerbe


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Innergemeinschaftliche Erwerbe (Kennzahl 070)
Gemäß Art. 1 des Anhanges, der die Binnenmarktregelung behandelt, unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben siehe den Übersichtsartikel von Susanne Baumann in SWK-Heft 20/21/2004, Seite S 682.
Die innergemeinschaftlichen Erwerbe werden auch in den „Erläuterungen" ausführlich besprochen.
Bei Lieferungen aus EU-Staaten nach Österreich ist das österreichische Umsatzsteuerrecht anzuwenden, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist (Bestimmungslandprinzip). Der österreichische Unternehmer ist verpflichtet, für den Erwerb der importierten Ware die österreichische Umsatzsteuer zu entrichten, er kann aber diese Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer bei Kennzahl 065 abziehen (siehe Anm. 31, Seite S 234), so dass sich im Normalfall der innergemeinschaftliche Erwerb auf die Umsatzsteuer-Zahllast nicht auswirkt.
Wenn Sie „Schwellenerwerber" sind, z. B. Kleinunternehmer oder pauschalierter Land- und Forstwirt, haben Sie Ihre Erwerbe aus dem EU-Gebiet nicht als innergemeinschaftlichen Erwerb zu erklären ...

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