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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 222
Ausfuhrlieferungen
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Seite 2 der Umsatzsteuererklärung Ausfuhrlieferungen (Kennzahl 011; siehe Rz. 1051 ff. UStR 2000) Die im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 UStG aufgezählten Umsätze (Kennzahlen 011, 012, 015) sind „echt" umsatzsteuerfrei, das heißt, der Unternehmer braucht für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten und hat trotzdem das Recht, seine Vorsteuer uneingeschränkt abzuziehen. Dazu gehören die Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG). Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder 2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen Abnehmer ohne (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet gelieferten Gegenstände 75 € nicht übersteigt (Ausfuhr im Reisegepäck für nicht unternehmerische Zwecke). S. S 223Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Die Ausländereigenschaft des Abnehmers ist... |