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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 222
Umsätze der Bauwirtschaft
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Umsätze der Bauwirtschaft (Kennzahl 021; siehe Rz. 2602b ff. UStR 2000) Unter der Kennzahl 021 sind die Umsätze für Bauleistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, anzuführen. Das betrifft insbesondere die Umsätze (einschließlich Anzahlungen) von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a erbringen. Diese Umsätze sind unter der Kennzahl 000 zu erfassen, jedoch unter der Kennzahl 021 wieder abzuziehen. Zu der Frage, welche Umsätze unter diese Bestimmung fallen, siehe die umfangreichen Erläuterungen von Peter Kolacny in SWK-Heft 26/2002, Seite S 704 f. sowie die Ergänzungen in SWK-Heft 2/2003 (Michael Tumpel, Seite S 37 f., Peter Kolacny, Seite S 39 ff.). Mit dieser Bestimmung soll das Steueraufkommen im Bereich der Bauwirtschaft gesichert werden. Durch den Übergang der Steuerschuld wird erreicht, dass ein Unternehmer, der für einen anderen im Subauftrag Bauleistungen erbringt, für seine Bauleistungen keine Umsatzsteuer verrechnet und damit auch keine Umsatzsteuer schuldig bleiben kann. Für den Generalunternehmer tritt keine Belastung ein, da er die Umsätze zwar versteuert, aber in gleicher Höhe wieder den Vorsteuerabzug (Kennzahl 082) in Anspruch ne... |