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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 206

Verdeckte Gewinnausschüttungen

Seite 3 der Körperschaftsteuererklärung

Verdeckte Gewinnausschüttungen (Kennzahl 9288)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Körperschaft einem Gesellschafter oder einem Angehörigen des Gesellschafters Vermögensvorteile zuwendet, die sie einem Nichtgesellschafter nicht gewähren würde, z. B. unangemessen hohe Gehaltsbezüge oder S. S 207Pensionszusagen für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Angestellter, zinsenfreie oder besonders niedrig verzinste Darlehen, überhöhte Zinsen für ein vom Gesellschafter der Gesellschaft gewährtes Darlehen, verbilligte Abgabe von Waren an den Gesellschafter, Überpreise beim Ankauf von Waren vom Gesellschafter, überhöhte Miet- oder Pachtzahlungen an den Gesellschafter. Für Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter oder Geschäftsführer sind Zinsen zu verrechnen. Der in der Verordnung
BGBl. II Nr. 487/1999 für die Zinsenersparnis bei Arbeitgeberdarlehen genannte Zinssatz von 4,5% p. a. erscheint angemessen. Für Darlehen, die der Gesellschafter sein...

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