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Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdienerabsetzbetrag
Hier ist das erste Kästchen anzukreuzen,
wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchen. In diesem Fall ist auch
anzugeben, ob Ihr (Ehe-)Partner keine Einkünfte bezog oder wie hoch die Einkünfte
waren.
Wenn Sie den
Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag nicht beanspruchen, brauchen Sie
diese Angaben nicht zu machen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht
Ihnen zu, wenn Sie im Jahr 2004 mehr als sechs Monate verheiratet waren und von Ihrem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten, oder wenn Sie in
einer anderen Partnerschaft lebten und Sie oder Ihr Partner für mindestens ein Kind für
mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen. Voraussetzung ist, dass der
(Ehe-)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich,
sonst Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielte. Für Steuerpflichtige i.
S. d. § 1 Abs. 4 EStG (Angehörige von EU- bzw. EWR-Staaten unter bestimmten
Voraussetzungen) ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Partners nicht er...