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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 204
Genehmigung des Jahresabschlusses
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Genehmigung des Jahresabschlusses Es ist anzugeben, ob der Jahresabschluss von den zuständigen Organen (Hauptversammlung, Generalversammlung) schon genehmigt gegebenenfalls wann oder nicht genehmigt worden ist. | 3 |