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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 193

Übertragung der Einkunftsquelle


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Übertragung der Einkunftsquelle (Kennzahl 9420)
Wird ein Gebäude unter Lebenden entgeltlich (z. B. durch Verkauf) oder unentgeltlich (z. B. durch Schenkung) übertragen und wurden innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Übertragung vom Steuerpflichtigen oder bei Erwerb von Todes wegen von seinem Rechtsvorgänger Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 abgesetzt, dann sind im Jahr der Übertragung zusätzlich besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter der Kennzahl 9460 anzusetzen (siehe dazu Anm. 55 auf Seite S 155).
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