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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 172

Behinderte Kinder


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Behinderte Kinder
Eltern, die ein behindertes Kind mit einer Behinderung von mindestens 25% und höchstens 49% haben, können die vorstehenden Freibeträge absetzen. Für Kinder mit einer mindestens 50%igen Behinderung wird neben der erhöhten Familienbeihilfe ein monatlicher Freibetrag von 262 € gewährt, wenn kein Pflegegeld bezogen wird.
Wenn beide Elternteile Aufwendungen für ein behindertes Kind geltend machen, dann sind die Freibeträge im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.
Wenn die Mehraufwendungen aufgrund der Körperbehinderung höher sind als die gewährten Pflegegelder und der Behinderten-Freibetrag, können die übersteigenden Beträge ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Siehe den ausführlichen Beitrag von Eduard Müller in SWK-Heft 8/1998, Seite S 239 ff.
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