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Auslandstätigkeit
• Durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 werden Einkünfte steuerfrei gestellt, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob in- oder ausländische Arbeitskräfte bei der Errichtung der Anlage eingesetzt sind. Ebenso wenig steht die Mitwirkung ausländischer Unternehmen der Steuerbegünstigung entgegen. - (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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