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Verfahren: Wiederaufnahme
• Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das nachträgliche Erkennen, es seien im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen, ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bildet wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war. - (§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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