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Bemessungsgrundlage bei Pyramidenspielen
Bemessungsgrundlage bei Pyramidenspielen (§ 4 Abs. 5 UStG)
Im diesem Fall wurde ausdrücklich zwischen den im Namen und für Rechnung der Mitspieler vereinnahmten Spielgeldern und der Bearbeitungsgebühr unterschieden, die auch auf jeweils getrennte Konten zu entrichten war. Allein das Interesse der Firma am Fortgang des Spieles (Vereinnahmung laufender Bearbeitungsgebühren) macht den Spieleinsatz noch nicht zum Entgelt für die von der Bfr. erbrachte Leistung als Organisatorin des Spieles ().