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Verlustzuweisung bei vermögensverwaltender KEG
Verlustzuweisung bei vermögensverwaltender KEG (§ 28 EStG)
Verlustzuweisungen sind nur bis zur Höhe der Einlage bzw. bis zur Höhe einer gegenüber einer Bank erteilten Haftungserweiterung vorzunehmen. Eine nachträgliche Erweiterung des Gesellschaftsvertrages in der Form "Die Gesellschafter können über die Beträge der Hafteinlage hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüsse bis zum 15fachen der Einlage) zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung festsetzen" ist keine solche Haftungserweiterung. Denn diese nachträgliche Haftungserweiterung hängt nicht von der Bank, sondern von entsprechenden Mehrheitsbeschlüssen der Gesellschafter, also einem Willensakt von Personen gleicher Interessenlage ab ().