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EuGH: Glücksspiele
• Mehrwertsteuer: Steuerfreiheit für Glücksspiele und Glücksspielgeräte
Urteilstenor des EuGH:
1. Art. 13 Teil B lit. f der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt.
2. Art. 13 Teil B lit. f der 6. MwSt-RL hat unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.
(, und Rs. C-462/03 Linneweber u. a., Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs)
Anmerkung: Herr Linneweber stellte mit behördlicher Genehmigung Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräte in Gaststätten und in ihm gehörenden Spielhallen zur entgeltlichen Nutzung bereit. Er erklärte steuerfreie Umsätze aus dem Betrieb dieser Automaten ...