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§ 299 BAO als kleine Schwester der "Abgabenfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung"
§ 161 BAO keine taugliche Grundlage zur Kontrolle bereits erlassener Bescheide
Im Sinne einer rascheren Abgabenfestsetzung ist die Finanzverwaltung dazu übergegangen Abgabenbescheide ohne nähere Überprüfung der Abgabenerklärungen zu erlassen und einige Zeit später im Zuge der sog. Nachbescheidkontrolle - ein Begriff, der der BAO fremd ist - zu überprüfen, ob der Bescheidspruch auch tatsächlich richtig ist.
Die derzeitige behördliche Eingriffsmöglichkeit in Form einer Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO kann als die kleine Schwester der (deutschen) "Abgabenfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung" betrachtet werden.
1. Ergänzungsauftrag nach Bescheiderstellung
Die EDV-Anlage der Finanzverwaltung gibt dem Sachbearbeiter nach der Bescheiderstellung, in der Regel sogar nachdem bereits Rechtskraft eingetreten ist, auf Grund der Auswertung bestimmter Kennzahlen Hinweise, welche Bescheide er zu überprüfen hat. Die Hinweise sind zum Teil recht detailliert und können sich etwa auf Abweichungen der Afa gegenüber dem Vorjahr, auf Repräsentationsaufwendungen oder Werbungskosten beziehen. Der Sachbearbeiter erlässt dann elektronisch ein als "Ersuchen um Ergänzung" bezeichnetes Schreiben, das in seiner Rechtsnatur ein Ergänzungsauftrag im Sinne des § 161 Abs. 1 BAO ist. In diesem Ergänzungsauftrag führt...